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Kfz-Zulassung - Mit eigener Schilderprägestelle
| Vormittags | Montag bis Donnerstag von 7:30 Uhr bis 11:30 Uhr Freitags von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr |
|---|---|
| Nachmittags | Montag bis Mittwoch von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr |
| Adresse | Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg Kfz- Zulassung, Außenstelle Wartenberg Landenhäuser Str. 11 36367 Wartenberg |
| Auskunft | Frau Bockweg, Tel.: 06641/9698-26 Herr Friedrich, Tel.: 06641/9698-12 Fax: 06641/9698-24 e-Mail: info@gemeinde-wartenberg.de |
Die folgenden Zulassungsangelegenheiten können Sie auch bei uns erledigen:
- Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen
- Wiederzulassung von Fahrzeugen
- Halterwechsel/Ummeldung
- Neuzulassung von Fahrzeugen
- Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen
- Zuteilung eines Saisonkennzeichens
- Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens
- Eintragung von Änderungen der technischen Daten
- Adressänderungen
- Ersatzausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei Verlust/Unbrauchbarkeit
- Ersatzausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei Verlust/Unbrauchbarkeit
- Historische Kennzeichen (Oldtimer)
Bitte beachten:
- Gültigen AU und HU Bescheinigungen mitbringen
- Fahrzeuge müssen evtl. vorgeführt werden (siehe Hinweis zur Vorführpflicht)
Wichtige Hinweise zur Zulassung:
Vollmacht und Einzugsermächtigung
Hinweis Zulassung durch Bevollmächtigte
Hinweise zur Vorführpflicht
Kfz-Zulassung leicht gemacht
Die Zulassung von aus dem Ausland eingeführten Fahrzeugen ist nur an den Zulassungsstellen in Alsfeld und Lauterbach möglich!
Feinstaubplakette
Ab dem 01.03.2007 werden die Feinstaubplakette bei uns im Rathaus ausgegeben.
weitere Infos:
A.D.A.C.
TÜV Hessen
Umweltzonen
Wo im bundesgebiet bereits Umweltzonen eingerichtet wurden, und wo welche geplant sind erfahren Sie auf den Seiten des
Umweltbundesamtes.
neue Fahrzeugzulassungsverordnung ab 01.03.07
Die neue Fahrzeugzulassungsordnung tritt zum 01.03.2007 in Kraft. Diese Verordnung führt zu einer Reihe von Veränderungen der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Wichtigste Neuerungen:
- Außerbetriebsetzung. Die bisherigen Begriffe der vorübergehenden Stilllegung und der endgültigen Abmeldung werden durch die Außerbetriebsetzung abgelöst. Die Zuteilung des Kennzeichens erlischt mit der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges umgehend und kann nach einer kurzen Zeit für andere Fahrzeuge wieder vergeben werden. Das Kennzeichen kann jedoch für die Wiederzulassung (Zulassung des Fahrzeugs auf den bisherigen Halter) für die Dauer von 12 Monaten reserviert werden. Gebühr hierfür: 2,60 €.
- Nach Außerbetriebsetzung kann das Fahrzeug innerhalb von 7 Jahren wieder zum Verkehr zugelassen werden, wenn eine gültige Hauptuntersuchung und - soweit vorgeschrieben - eine gültige Abgasuntersuchung nachgewiesen werden. Erst nach Fristablauf von 7 Jahren bedarf es einer Einzelabnahme nach § 21 StVZO (Vollabnahme).
- Zulassungen auf natürliche Personen können ab 01.03.2007 nur noch an der zuständigen Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes des Fahrzeughalters (Wohnortprinzip) erfolgen. Eine Zulassung auf den Nebenwohnsitz ist nicht mehr möglich.
Für juristische Personen oder Behörden gilt der Sitz des Unternehmens/ der Niederlassung (Betriebsstätte) oder der Sitz der Behörde.
Zulassungen für gewerbliche Zwecke können bei Einzelfirmen (Selbständigen) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nur noch auf die Privatanschrift des Einzelfirmisten bzw. des benannten Vertreters der GbR erfolgen. Auf Antrag kann der Gewerbe-Standort des Fahrzeugs im Register der Zulassungsbehörde gespeichert werden, der Eindruck in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist grundsätzlich nicht möglich. - Oldtimer. Rote Kennzeichen für Oldtimer (sog. 07-er-Kennzeichen werden ab 01.03.2007 nur noch für Fahrzeuge zugeteilt, die mindestens 30 Jahre alt sind. Es zählt der Tag der ersten Zulassung, nicht das Baujahr! Unterschreitungen dieser Frist sind nicht möglich.



