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Zulassung duch Bevollmächtigte

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Sie bevollmächtigte Person will ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nutzen.

Ab dem 01.01.2005 wird im Land hessen ein Fahrzeug grundsätzlich nur noch unter den folgenden Voraussetzungen zugelassen:

  • Der Kfz-Halter erteilt eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer. Diese Neuerung gilt bereits seit dem 01.01.2004 in allen hessischen Zulassungsbehörden.
  • Darüber hinaus wird ein Fahrzeug nur noch dann zugelassen, wenn der Kfz-Halter bei den hessischen Finanzämtern keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen stuerlichen Nebenleistungen (z.B. Säumniszuschläge) hat.

Für Sie als bevollmächtigte Person bedeutet das:

  • Die Zulassung des Fahrzeuges erfolgt erst dann, wenn Sie auch eine entsprechende Einzugsermächtigung des Kfz-Halters vorgelegt haben.
  • Des weiteren müssen Sie in den Zulassungsbehörden nachweisen, dass der Kfz-Halter sein Einverständnis erteilt hat, Ihnen seine kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse (insbesondere bestehende Kraftfahrzeugsteuerrückstände) bekannt zu geben. Es muss daher entweder der Vordruck "Vollmacht" oder ein inhaltsgleiches Dokument verwendet werden. Diesen Vordruck finden Sie in allen hessischen Finanzämtern und Zulassungsbehörden sowie auf den Internetseiten des Öffnet externen Link in neuem FensterHessischen Ministeriums für Finanzen und des Öffnet externen Link in neuem FensterHessischen Ministeriumsfür Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung .

Beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  1. Bitte legen Sie bei der Zulassung neben den übrigen notwendigen Unterlagen eine Vollmacht des Kfz-Halters vor. Wird die Einzugsermächtigung für das Konto eines Dritten erteilt, ist auch die Unterschrift des Kontoinhabers erforderlich.
  2. Das für die Einzugsermächtigung angegebene Konto muss die erforderliche Deckung aufweisen, weil sonst für das kontoführende Geldinstitut keine Verpflichtung zur Einlösung besteht.
  3. Wenn das Fahrzeug abgemeldet wird, erlischt automatisch die erteilte Lastschrifteinzugsermächtigung. Bei Anmeldung eines anderen Fahrzeuges muss erneut eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt werden, ebenso bei Änderung der Bankverbindung.
  4. Die Daten zur Bankverbindung werden im automatisierten Verfahren gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe an Stellen außerhalb der Steuerverwaltung erfolgt nur an Geldinstitute im Rahmen des Lastschrifteinzugsverfahrens und bei etwaigen Erstattungen.