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Die Ortsgerichte

Jede Hessische Gemeinde verfügt über Ortsgerichte. Die Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichtes ist das jeweilige Amtsgericht.

Die Ortsgerichte bestehen aus einem Ortsgerichtsvorsteher/in und vier Ortsgerichtsschöffen. Diese werden von der Gemeinde durch eine Abstimmung in einer Sitzung der Gemeindevertretung vorgeschlagen. Die Ernennung erfolgt durch den Direktor des jeweiligen Amtsgerichtes. Die Ernennung erfolgt für einen Zeitraum von zehn Jahren.

Die Gemeinde Wartenberg verfügt über zwei Ortsgerichtsbezirke:

  • Ortsgericht Angersbach
  • Ortsgericht Landenhausen
Ortsgericht Angersbach
Adresse: Landenhäuser Straße 11
36367 Wartenberg
Ansprechpartner: Herr Friedrich, Tel.: 0 66 41 - 96 98 - 12
Mitglieder:  
Ortsgerichtvorsteher: Dr. Olaf Dahlmann
Ortsgerichtsschöffen: Dr. Jochen Stürz
Friedhelm Wahl
Manfred Boß
Bernd Vogel
Ortsgericht Landenhausen
Adresse: Am Bornacker 12
36367 Wartenberg
Ansprechpartner: Alfred Lerg, Tel.: 0 66 48 - 15 05
Mitglieder:  
Ortsgerichtvorsteher: Alfred Lerg
Ortsgerichtsschöffen: Uwe Günzel
Manfred Höll
Erhard Schmitt

Die Aufgaben der Ortsgerichte

  • Beglaubigungen von Kopien von Original- Dokumenten
  • Beglaubigung von Unterschriften
  • Schätzung von Grundstücken und Gebäuden
  • Erstellung von Sterbefallanzeigen
  • Nachlasssicherung

Beglaubigung von Unterschriften und Kopien

Die Beglaubigung des Ortsgerichts, haben die Besonderheit, dass sie eine öffentliche Beglaubigung sind. Diese besondere Schriftform ist für bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben.

Die Unterschriften und Abschriften werden nur beglaubigt, wenn Personen, die die Unterschrift vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichts ihren Wohnsitz, Ihren ständigen Arbeitsplatz haben, oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht.

Wichtiger Hinweis: Bitte achten Sie darauf, dass die Unterschrift im Beisein des Ortsgerichtvorstehers geleistet werden muss.

Sterbefallsanzeige

Der/Die Orstgerichtvorsteher/in erteilt über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichtes ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, eine Sterbefallsanzeige. Für die erforderlichen Angaben hat der/die Ortsgerichtsvorsteher/in bei den Angehörigen oder bei anderen geeigneten Personen unverzüglich Auskunft einzuholen.

Sicherung des Nachlasses

Der/Die Ortsvorsteher/in soll bis zur Annahme der Erbschaft die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen treffen, wenn 1. hierzu ein Bedürfnis besteht, 2. die Erben unbekannt sind oder 3. ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben.

Schätzungen

Das Ortsgericht wird auf Antrag eines Beteiligten oder Ersuchen einer Behörde den Wert Schätzen von: Grundstücken, beweglichen Sachen, Nutzungen eines Grundstücks, Rechten an einem Grundstück, Früchten - die von dem Boden noch nicht getrennt sind; soweit sich die Gegenstände im jeweiligen Bezirk des Ortsgerichts befinden.

Hinweis: Für die Wertermittlung ist die Schätzungsurkunde bzw. Beitragsrechnung der Brandversicherung hilfreich. Wir bitten um Vorlage vor dem Schätzungstermin.