Förderung für den Bau und Kauf von Familienheimen bzw. den Erwerb von Eigentumswohnungen für Familien mit Kindern

Die Gemeinde Wartenberg fördert seit dem Jahr 2009 den Bau und Kauf von Familienheimen bzw. den Erwerb von Eigentumswohnungen für Familien mit Kindern.

Die Förderung wird ausschließlich für den Bau von selbst genutzten Eigenheimen bzw. den Erwerb von Eigentumswohnungen, nicht jedoch für Mietwohnobjekte, im
Bereich der Gemeinde Wartenberg gewährt. Weiterhin wird auch der Kauf eines Familienheimes / Wohnhauses mit Baujahr nach 1900 gefördert.

Über Anträge entscheidet unter Anwendung der Förderrichtlinie der Gemeindevorstand.

Förderfähige Vorhaben sind:

  • Die Errichtung eines eigen genutzten Familienheimes
    Die Schaffung einer Einliegerwohnung auf dem gleichen Grundstück ist zulässig, diese wird jedoch nicht zusätzlich gefördert.
     
  • Der Erwerb einer neu errichteten Eigentumswohnung
     
  • Der Kauf eines Familienheimes / Wohnhauses mit Baujahr nach 1900.

Höhe der Förderung

Die Förderhöhe ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zählenden Kinder (Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG).
Dies gilt auch für Kinder, die in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Bewilligung der Förderung geboren bzw. in den Haushalt aufgenommen werden.

Die Förderung beträgt für Familien (Ehegatten oder auch Alleinerziehende) je Kind 1.000,00 € bis zur Höchstgrenze von 4.000,00 €.

Antragsberechtigung / Antragstellung

Antragsberechtigt sind alle Bauherren, die Eigentümer eines Wohnbaugrundstückes in Wartenberg sind und dieses entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Bebauungsplanes oder auch nach Maßgabe des § 34 bzw. § 35 BauGB bebauen und die sonstigen Bedingungen dieser Förderrichtlinien erfüllen.

Antragsberechtigt sind weiterhin alle Käufer, die ein bereits bestehendes Familienheim / Wohnhaus in der Gemeinde Wartenberg erwerben und die sonstigen Bedingungen
der Förderrichtlinie erfüllen.

Die Antragstellung muss vor Beginn der Baumaßnahme / des Kaufes erfolgen.

Für Kinder, die in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Bewilligung der Förderung geboren bzw. in den Haushalt aufgenommen werden, ist ein separater formloser
Antrag zu stellen.

Für die Antragstellung ist ein bei der Gemeindeverwaltung erhältliches Antragsformular zu verwenden.
Dieses erhalten Sie als nachfolgend als Download, ebenso die aktuelle Förderrichtlinie.

Auszahlung / Rückzahlung

Die Auszahlung des gemeindlichen Zuschusses erfolgt nach Bezugsfertigkeit des Familienheimes bzw. nach Einzug.

Wird das Familienheim nicht mindestens 5 Jahre selbst genutzt, ist die Fördersumme an die Gemeinde zurückzuzahlen. 
Ausnahmen kann der Gemeindevorstand im Einzelfall zulassen, wenn durch die weitere Nutzung des Objektes ebenfalls die Förderkriterien erfüllt werden.

Eine Rückzahlungsverpflichtung der kompletten Fördersumme bzw. ein Bewilligungshindernis ist auch gegeben, wenn auch nur ein Kind eine Kindertageseinrichtung außerhalb der Gemeinde Wartenberg in Anspruch nimmt. In begründeten Einzelfällen kann der Gemeindevorstand Ausnahmen zulassen.

Die Rückzahlungsverpflichtung ist durch eine Grundschuldbestellung dinglich zu sichern.

Bauen, Umwelt u. Liegenschaften

Ansprechpartner
Stephan Schrimpf Hauptamt, Ordnungsamt, Friedhofsverwaltung
+496641 9698-27 +496641 9698-24 1