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Wo erhalte ich Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden?

Diese Urkunden bekommen Sie bei dem Standesamt, das den Personenstandsfall beurkundet hat.

Beispiel:
Wer im OT Angersbach oder Landenhausen geboren wurde, kann die Geburtsurkunde nur beim Standesamt Wartenberg erhalten.

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Was muss ich für die Abschriften bzw. Urkunden bezahlen?

Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden jeweils 11,00 € jede weitere Urkunde 5,00 €

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Wer ist berechtigt Personenstandsurkunden zu erhalten?

Die Benutzung der Personenstandsbücher ist durch das Personenstandsreformgesetz (PStRG) geregelt. Durch § 61 PStRG wird die Bekanntgabe der in den Einträgen der Personenstandsbücher beurkundeten Tatsachen und Hinweise auf andere Einträge generell eingeschränkt. Dabei spielt keine Rolle, in welcher Form der Standesbeamte Daten aus den Personenstandsbüchern bekanntgeben könnte.

Einsicht in ein Personenstandsbuch oder die Erteilung von Auskünften und Urkunden aus einem Personenstandsbuch kann nur folgenden Personen gewährt werden:

  1. Personen, auf die sich der Eintrag bezieht,
  2. deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge (gerade Linie) und
  3. Personen, die ein rechtliches Interesse an der Benutzung glaubhaft machen.

Ein rechtliches Interesse an der Benutzung eines Personenstandsbuches besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn eine Auskunft oder eine Urkunde zur Verfolgung eines Rechtes oder zur Abwehr eines Anspruches benötigt werden. Hierüber ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen (z.B. Kopie eines Schuldtitels, Vertrages, Mahnbescheides, Darlehensantrages, einer gerichtlichen Verfügung etc.).

Sofern Urkunden oder Auskünfte für Ahnen- und Familienforschung, für Forschungsvorhaben oder für Sammlungen benötigt werden, kann nicht vom Bestehen eines rechtlichen Interesses ausgegangen werden. In solchen Fällen lassen Personenstandsgesetz und Rechtsprechung die Benutzung der Personenstandsbücher nicht zu.

Die zu den einzelnen Personenstandsfällen geführten Akten unterliegen zusätzlichen Bestimmungen. Während die ausschließlich für Zwecke der Beurkundung erhobenen Angaben nach Maßgabe des § 61 PStRG bekanntgegeben werden können, ist die Weitergabe der Daten, die der Standesbeamte aus anderen Gründen ermittelt hat, nach den allgemeinen Regeln des Datenschutzes zu beurteilen.

Der Standesbeamte erfüllt z.B. bei der Beurkundung eines Sterbefalls ihm gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungspflichten (an das Meldeamt, Nachlaßgericht, Finanzamt usw.). Die hierfür benötigten Angaben (z.B. Vermögensverhältnisse, Erben, Angehörige) dürfen an Dritte auch dann nicht weitergegeben werden, wenn sie ihr rechtliches Interesse an der Benutzung des Sterbeeintrages nachgewiesen haben. Für die Weitergabe dieser Daten wäre nach § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes die Einwilligung der Beteiligten erforderlich.

Für die Benutzung der Personenstandsbücher zu entrichtende Gebühren können durch Einsendung eines Verrechnungsschecks oder durch Versendung per Nachnahme erhoben werden. Briefmarken dürfen als Zahlungsmittel nicht entgegengenommen werden. Die Versendung von Bargeld ist ebenfalls nicht zulässig.

Kostenfreie Urkunden dürfen grundsätzlich nur für Zwecke der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Altenversicherung, Hinterbliebenenversorgung und Familienausgleichskasse abgegeben werden.

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