Friedhofs- und Bestattungswesen

Die Gemeinde Wartenberg betreibt zwei Friedhöfe im Gemeindegebiet, jeweils einen im OT Angersbach und einen im OT Landenhausen.

Friedhöfe gewinnen neben Gedenken und Besinnung auch als Orte der Ruhe, der Entspannung und der inneren Einkehr zunehmend an Bedeutung.

Im OT Angersbach befindet sich der Friedhof am “Krombergsweg” und im OT Landenhausen im “Steinweg”.

Grabarten im Überblick

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Grabarten, welche auf beiden Friedhöfen der Gemeinde Wartenberg angeboten werden. 

Die angegebenen Bestattungsgebühren umfassen folgende Gebührenbestandteile:

  • Benutzung der Friedhofshalle
  • Bestattungsgebühr (Grabstelle öffnen und schließen)
  • Gebühr für das Nutzungsrecht
  • Gebühr für die Grabeinfassung
  • Gebühr für die Grabräumung
  • Gebühr für Grabsteinsockel bei Rasengräbern
  • Gebühr für Pflege der Grabstätte bei Rasengräbern

Bei der Zweitbelegung einer Doppelgrabstätte kann ggfls. eine Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes anfallen. Diese beträgt bei Reihengrabstätten 36,00 € pro Jahr der Verlängerung und bei Doppelreihengrabstätten 104,00 € pro Jahr der Verlängerung. 

Die Gebühr für die Nutzung der Kühlzelle auf dem Friedhof im OT Angersbach beträgt 44,00 € je angefangener Tag.

Doppelreihengrabstätte


Grabstätte mit zwei Grabstellen 
für Sargbestattung

Gebühr bei Erstbelegung = 4.860,00 €

Gebühr bei Zweitbelegung = 1.233,00 €

Reihengrabstätte


Grabstätte mit einer Grabstellen 
für Sargbestattung

Gebühr = 3.076,00 €

Reihengrabstätte - unter fünf Jahre


Grabstätte mit einer Grabstellen 
für Sargbestattung (Kindergrab)

Gebühr = 2.019,00 €


Rasendoppelreihengrabstätte


Grabstätte mit zwei Grabstellen 
für Sargbestattung

Gebühr bei Erstbelegung = 6.610,00 €

Gebühr bei Zweitbelegung = 1.233,00 €

Rasenreihengrabstätte


Grabstätte mit einer Grabstellen 
für Sargbestattung

Gebühr = 3.551,00 €


Gärtnerbetreute Doppelreihengrabstätte


Grabstätte mit zwei Grabstellen 
für Sargbestattung

Gebühr bei Erstbelegung = 3.556,00 €

Gebühr bei Zweitbelegung = 1.233,00 €

Gärtnerbetreute Reihengrabstätte


Grabstätte mit einer Grabstellen 
für Sargbestattung

Gebühr = 2.198,00 €

Urnendoppelreihengrabstätte


Grabstätte mit zwei Grabstellen 
für Urnenbestattung

Gebühr bei Erstbelegung = 1.616,00 €

Gebühr bei Zweitbelegung = 644,00 €

Urnenreihengrabstätte


Grabstätte mit einer Grabstellen 
für Urnenbestattung

Gebühr = 1.589,00 €

Baumgrabstätte


Grabstätte mit einer Grabstellen 
für Urnenbestattung (unter einem Baum)

Gebühr = 1.709,00 €


Gärtnerbetreute Urnendoppelreihengrabstätte


Grabstätte mit zwei Grabstellen 
für Urnenbestattung

Gebühr bei Erstbelegung = 1.023,00 €

Gebühr bei Zweitbelegung = 644,00 €

Gärtnerbetreute Urnenreihengrabstätte


Grabstätte mit einer Grabstellen 
für Urnenbestattung

Gebühr = 996,00 €

Urnenbeisetzung in vorh. Reihen-/Doppelreihengrabstätte


Urnenbeisetzung erfolgt in
vorhandener Grabstätte für Sargbestattung

Gebühr = 764,00 €

Grabmale und -einfassungen

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende
Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige
oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die
Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die
Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des
Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so auf der
gemeindlichen Fundamentierung zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich
senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben
über die Art der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Verdübelung vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Befestigung
eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofs-
verwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Befestigung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach
Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen,
gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder
beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, die diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen,
haften für sich daraus ergebenden Schäden.

Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb
einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des
Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese
Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat
angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen,
werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen
versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung
der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen-, Rasenreihen-, gärtnerbetreuten Reihen-, Urnenreihen- und gärtnerbetreuten Urnenreihengrabstätten oder nach
Ablauf der Nutzungszeit bei Doppelreihen-, Rasendoppelreihen-, gärtnerbetreuten Doppelreihen- und Urnendoppelreihen- u. gärtnerbetreuten Urnendoppelreihengrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

Einebnen von Gräbern / Ablauf der Ruhefristen bzw. Nutzungszeiten

Alle Grabstätten, bei denen die Ruhefrist bzw. Nutzungszeit vor dem 30.04.2026 abgelaufen ist, werden vom Bauhof der Gemeinde Wartenberg voraussichtlich im Mai 2026 eingeebnet.

Das betrifft die Reihen-, Rasenreihen- u. Urnenreihengrabstätten auf den gemeindlichen Friedhöfen aus dem Jahr 1991 (Stichtag: 30.04.1991) und früher sowie die Doppel-, Rasendoppel- und Urnendoppelgrabstätten bei denen die Nutzungszeit der Grabstätte vor dem 30.04.2026 abgelaufen ist.

Grabstätten, die vor Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit eingeebnet werden sollen, bitten wir die Nutzungsberechtigten sich bis spätestens 15.04.2026 bei der Friedhofsverwaltung zu melden.

Für das Abräumen der Grabstätten entstehen für die Angehörigen keine Kosten.

Für Fragen steht Ihnen die Friedhofsverwaltung gerne zur Verfügung.

Antrag auf vorzeitige Einebnung einer Grabstätte

Friedhofsverwaltung

Ansprechpartner
Stephan Schrimpf Hauptamt, Ordnungsamt, Friedhofsverwaltung
+496641 9698-27 +496641 9698-24 1