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Zulassung duch Bevollmächtigte

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Sie bevollmächtigte Person will ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nutzen.

Ab dem 01.01.2005 wird im Land hessen ein Fahrzeug grundsätzlich nur noch unter den folgenden Voraussetzungen zugelassen:

  • Der Kfz-Halter erteilt ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer. Diese Neuerung gilt ab dem 01.01.2014 in allen hessischen Zulassungsbehörden.
  • Darüber hinaus wird ein Fahrzeug nur noch dann zugelassen, wenn der Kfz-Halter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen stuerlichen Nebenleistungen (z.B. Säumniszuschläge) hat.

Für Sie als bevollmächtigte Person bedeutet das:

  • Die Zulassung des Fahrzeuges erfolgt erst dann, wenn Sie auch eine entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat vorgelegt haben.

  • Weiterhin müssen Sie in den Zulassungsbehörden nachweisen, dass der Kfz-Halter sein Einverständnis erteilt hat, Ihnen seine kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse (insbesondere bestehende Kraftfahrzeugsteuerrückstände) bekannt zu geben. Es muss daher der Vordruck "Vollmacht" verwendet und ausgefüllt vorgelegt werden.

  • Alle Vordrucke (Vollmacht und SEPA-Lastschriftmandat) müssen im Original vorgelegt werden

Beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  1. Bitte legen Sie bei der Zulassung neben den übrigen notwendigen Unterlagen eine Vollmacht des Kfz-Halters vor. Wird das SEPA-Lastschriftmandat für das Konto eines Dritten erteilt, ist auch die Unterschrift des Kontoinhabers erforderlich.
  2. Das für das SEPA-Lastschriftmandat angegebene Konto muss die erforderliche Deckung aufweisen, weil sonst für das kontoführende Geldinstitut keine Verpflichtung zur Einlösung besteht.
  3. Wenn das Fahrzeug abgemeldet wird, erlischt automatisch das erteilte SEPA-Lastschriftmandat. Bei Anmeldung eines anderen Fahrzeuges muss erneut ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden, ebenso bei Änderung der Bankverbindung.
  4. Die Daten zur Bankverbindung werden im automatisierten Verfahren gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe an Stellen außerhalb der Steuerverwaltung erfolgt nur an Geldinstitute im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens und bei etwaigen Erstattungen.