Wohnsitzänderung

  • Eine Anmeldung ist nötig, wenn Sie erstmals mit Haupt- oder Nebenwohnung nach Wartenberg ziehen.
     
  • Eine Ummeldung ist ein Umzug innerhalb der Gemeinde Wartenberg.
     
  • Eine Abmeldung ist erforderlich, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine Nebenwohnung aufgeben.
     
  • Ein Statuswechsel ist die Änderung eines Hauptwohnsitzes in eine Nebenwohnung oder umgekehrt.

Für Ihre Wohnsitzänderung in Wartenberg bitten wir Sie, persönlich vorzusprechen. Ehegatten können die Wohnsitzänderung für die gesamte Familie vornehmen. Nach den gesetzlichen Grundlagen ist Ihre neue Wohnung spätestens zwei Wochen nach dem tatsächlichen Bezug anzumelden. Eine Bescheinigung des Wohnungsgebers ist vorzulegen.

Die Vertretung bei der Wohnsitzänderung durch eine bevollmächtigte Person ist nur möglich, wenn die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch eine Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt wird. Alternativ können Sie statt dessen das entsprechende Formular mitbringen, dass die Person, die Sie vertreten sollen, zuvor ausgefüllt und unterschrieben hat.

Bitte beachten Sie bei einem Zuzug aus dem Ausland, dass neben der Angabe des Zuzugsstaates unbedingt die Nennung der letzten inländischen Adresse erfolgen muss, sofern in der Vergangenheit bereits eine Meldeadresse in Deutschland existierte.

Die Hauptwohnung einer volljährigen, nicht verheirateten Person ist die Wohnung, an der sie sich überwiegend aufhält, da sie z.B. von dieser Wohnung zu ihrer Arbeitsstelle geht. Der Hauptwohnsitz von verheirateten, nicht getrenntlebenden Personen ist der Hauptwohnsitz der Familie. Eine Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung.

Sie können Ihren Wohnsitz abmelden, wenn keine weitere Wohnung in Deutschland besteht und Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen möchten. Zur Abmeldung ist die Vorlage eines Ausweisdokuments erforderlich!

Nebenwohnsitze können entweder über die Meldebehörde, bei welcher der Nebenwohnsitz angemeldet ist oder über den Hauptwohnsitz abgemeldet werden.

Wenn Sie innerhalb der Gemeinde Wartenberg umziehen benötigen wir die folgenden Unterlagen: 

  • Personalausweise und Reisepässe bzw. Ausweisdokumente aller umzumeldenden Personen
     
  • Wohnungsgeberbestätigung
     
  • ziehen minderjährige Kinder mit, so wird bei gemeinsamer Sorge die Einverständniserklärung des nicht mitziehenden Sorgeberechtigten benötigt
     
  • Wenn Sie erstmals nach Wartenberg ziehen oder Ihre bisherige Nebenwohnung in Wartenberg zum Hauptwohnsitz erklären möchten (Statuswechsel), sind folgende zusätzliche Unterlagen erforderlich:
    • Geburtsurkunden von Kindern, für die bisher kein Ausweisdokument ausgestellt wurde
    • Falls kein Deutscher Personalausweis vorgelegt werden kann, ist die unter Umständen die Vorlage einer Meldebestätigung der bisherigen Meldebehörde erforderlich!

Alle Wohnsitzänderungen sind gebührenfrei.

Meldebescheinigung

  • Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung. Es handelt sich hierbei um eine Auskunft der persönlichen Daten aus dem Melderegister.
     
  • Ebenso bestätigen wir Ihre Meldedaten im Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Führerscheinantrag).

Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

  • Familienname
  • führere Namen
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Ordensname
  • Künstlername
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort und Geburtsstaat
  • derzeitige Anschrift nach Haupt- und/oder Nebenwohnung.

Die erweiterte Meldebescheinigung enthält zusätzlich folgende Daten

  • gesetzliche Vertreter
  • Ehegatten oder Lebenspartner
  • minderjährige Kinder jeweils mit den Daten der einfachen Meldebescheinigung
  • frühere Anschriften
  • Ein- und Auszugsdaten
  • Familienstand
  • Staatsangehörigkeiten

Falls Sie zur Beantragung einer Meldebescheinigung persönlich im Bürgerbüro vorsprechen benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • schriftliche Vollmacht, wenn die Bescheinigung nicht selbst beantragt wird.
  • Melde- und Aufenthaltsbescheinigung pro Person: 10,00 Euro
     
  • Lebensbescheinigung für Rentenzwecke: gebührenfrei
     
  • Meldebescheinigung für die Eheschließung bei Verwendung für ein anderes Standesamt: 10,00 Euro

Melderegisterauskunft

Alle Bürger, Hauseigentümer, Firmen und Behörden haben die Möglichkeit, Auskünfte aus dem Melderegister zu beantragen.

Einfache Melderegisterauskunft

Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt das Meldeamt über einzelne bestimmte (= namentlich bekannte) Einwohner/innen folgende Auskünfte:

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad
  • Anschriften

Erweiterte Melderegisterauskunft

Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf das Meldeamt eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:

  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • gesetzliche Vertreter
  • Sterbetag und -ort
  • Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners

Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen. Die Angefragten Personen werden über die Anfrage informiert.

Mit dem neuen E-Government-Service civex-p haben Bürgerinnen und Bürger sowie private Dritte ganz bequem und einfach die Möglichkeit, Datenabfragen im Meldewesen online durchzuführen.

Der civex-p-Service ermöglicht eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft über den Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, derzeitige Anschrift und die Information, ob die angefragte Person ggf. verstorben ist. Eine Auskunft wird dann allerdings nur erteilt, wenn die gesuchte Person aufgrund Ihrer Angaben im Melderegister bei der angefragten Kommune eindeutig identifiziert werden kann.

Das Angebot zur Nutzung des civex-p-Services wird über die ekom21 (Kommunales Hessisches Gebietsrechenzentrum) für Sie kostenpflichtig bereitgestellt.

Hier gelangen Sie zu den Informationen und den automatisierten einfachen Melderegisterauskünften.

Einfache Melderegisterauskunft online beantragen

civex-m* ist ein webbasiertes Portal der ekom21 nach § 49 (3) Bundesmeldegesetz für privatwirtschaftliche Kunden. Als registrierter Kunde haben Sie die Möglichkeit, automatisierte einfache Melderegisterauskünfte deutschlandweit vorzunehmen. 
civex-m wird sicher über das BSI-zertifizierte Rechenzentrum der ekom21 bereitgestellt.

Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf den nachfolgenden Button:

civex-m der ekom21

Falls Sie zur Beantragung einer Melderegisterauskunft persönlich im Bürgerbüro vorsprechen, benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei persönlicher Vorsprache beim Meldeamt: 10,00 Euro
     
  • Onlineprozess: 9,00 Euro zzgl. MwSt.

Auskunfts- und Übermittlungssperre

Sie haben die Möglichkeit, im Melderegister Übermittlungssperren und/oder eine Auskunftssperre eintragen zu lassen.

Die Meldebehörde ist bei der Anmeldung einer Person nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, auf die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können, hinzuweisen. Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr: Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung  gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen: Sie können der Datenübermittlung  gemäß  § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage: Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen (§51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes).

Die Entscheidung über Ihren Antrag liegt im Ermessen des Bürgerbüros. Wird dem Antrag zugestimmt, hat der Sperrvermerk nur Auswirkung gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.). Behörden erhalten weiterhin Auskunft.

Der Antrag muss begründet sein; evtl. können Nachweise gefordert werden. Der Sperrvermerk dient keineswegs dazu, berechtigte Forderungen aus Rechtsgeschäften gegen Sie abzuwenden.

Der Sperrvermerk ist wirkungslos, wenn kein Wohnungswechsel stattgefunden hat. Das Anmelden einer neuen Wohnung ist somit eine wichtige Voraussetzung für Ihren Antrag.

Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren (ab dem Antragsdatum) Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Ein Widerruf der Auskunftssperre kann im Einzelfall durch das Bürgerbüro erfolgen, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Melderegisterauskunft offensichtlich das Interesse des Betroffenen an der Melderegistersperre überwiegt.

Bei Fragen und für die Eintragung der Auskunftssperre wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros.

Für die Einrichtung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre benötigen wir folgende Unterlagen:

Die Eintragung erfolgt gebührenfrei.

Bürgerservice

Ansprechpartner
Christine Dimmerling Bürgerbüro, Hauptamt, Standesamt
+496641 9698-13 +496641 9698-24 2
Ansprechpartner
Mark Friedrich Bürgerbüro, Hauptamt, Ordnungsamt
+496641 9698-12 +496641 9698-24 1