Das Ortsgericht

Bürgernah, kompetent, kostengünstig

Jede Gemeinde in Hessen verfügt über mindestens ein Ortsgericht. Hessenweit gibt es derzeit rund 880 Ortsgerichte. Sie sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegen verschiedene Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzwesens, die im Ortsgerichtsgesetz festgelegt sind. Ortsgerichte leisten sowohl Hilfestellungen für Bürgerinnen und Bürger als auch für Behörden und Gerichte. Sie führen ein eigenes Dienstsiegel des Landes Hessen. Für ihre Dienstleistungen erheben sie Gebühren auf gesetzlicher Grundlage, die abhängig von der jeweiligen Leistung sind.

Jedes Ortsgericht hat mindestens fünf Mitglieder: die Ortsgerichtsvorsteherin oder den Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgerichtsschöffinnen oder Ortsgerichtsschöffen. Die Besetzung des Ortsgerichts richtet sich nach dem jeweiligen Dienstgeschäft.

Die Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte und werden auf Vorschlag der Gemeinde – durch eine Abstimmung in der Gemeindevertretung beziehungsweise der Stadtverordneten versammlung – von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts ernannt. 

Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen berufen werden, die allgemeines Vertrauen genießen, lebenserfahren und unbescholten sind. 
Sie sollen mit Schätzungen von Grundstücken erfahren und ortskundig sein. Ihre Amtsdauer beträgt grundsätzlich zehn Jahre.

Aufgaben der Ortsgerichte

Die Unterschriftsbeglaubigung kommt insbesondere in Betracht, wenn bei einer Behörde oder sonstigen Stelle eine öffentliche, beglaubigte Erklärung vorzulegen ist, z.B. Eintragungs- oder Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt, Anmeldungen zum Handels- oder Vereinsregister usw. bei Beglaubigungen von Abschriften bzw. Fotokopien von Urkunden oder Zeugnissen muss das Original vorgelegt werden.

Der/die Ortsgerichtsvorsteher/in erteilt über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, eine Sterbefallanzeige. Die erforderlichen Angaben holt der/die Ortsgerichtsvorsteher/in bei den Angehörigen des Verstorbenen. 

Die Sterbefallanzeigen enthalten unter anderem Angaben über die gesetzlichen Erben, den Nachlass und das Vorhandensein letztwilliger Verfügungen. Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn das Ortsgericht an Sie herantritt. 

Die Aufgaben der Ortsgerichte dienen den verschiedenen Abteilungen des Amtsgerichts zum Durchführen der gesetzlichen Aufgaben. Sie gewährleisten zum Beispiel, dass die Berichtigung des Grundbuchs und anderer öffentlicher Register eingeleitet wird – und dass im Privatbesitz befindliche Testamente unverzüglich zur Eröffnung an das Nachlassgericht abgeliefert werden.

Der/die Ortsgerichtsvorsteher/in soll bis zur Annahme der Erbschaft, die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen treffen, wenn

  • hierzu ein Bedürfnis besteht,
  • die Erben unbekannt sind oder
  • Ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben.

Was wird vom Ortsgericht geschätzt?

Das Ortsgericht ist nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz berechtigt, die unabhängige amtliche Wertschätzung von Immobilien durchzuführen. Hierzu zählen

  • unbebaute und bebaute Grundstücke
  • Rechte und Nutzungen an einem Grundstück
  • Eigentumswohnungen
  • Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind
  • Schäden an einem Grundstück und an den Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind.
  • Bei Flurschäden, wenn Kanal-, Rohrleitungs- oder Kanalgräben durch bestelltes Ackerland, Wiesen oder auch Vorgärten gezogen werden, um den Ernteausfall oder den Schaden an Gehölzen zu schätzen. Hier empfiehlt es sich, dass die Betroffenen das Ortsgericht nach Möglichkeit vor Beginn der Arbeiten zu benachrichtigen, damit der Zustand der Flächen vor und nach Abschluss der Arbeiten in Augenschein genommen werden kann.

Die Grundstücke müssen im Bezirk der Ortsgerichte Schauenburg, also innerhalb der Gemarkung der Gemeinde Schauenburg, liegen.


Wer darf Schätzungen beantragen?

Der Antrag auf Vornahme einer Schätzung kann vom Eigentümer, Miteigentümer oder denjenigen Personen, die ein sonstiges Recht an dem zu schätzenden Objekt haben, gestellt werden. Ein Kaufinteressent hat jedoch kein Antragsrecht.


Was kostet die Schätzung?

Es wird eine -moderate- Gebühr erhoben. Diese ist in der Gebührenordnung für Ortsgerichte festgelegt und abhängig vom gesamten Wert der Schätzung. Die Kosten sind von dem Antragsteller zu zahlen.

Das Ortsgericht ist zuständig, auf Antrag eines beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde bei der Feststellung und Erhaltung der Grenzen der Grundstücke, die im Bezirk liegen, insbesondere bei der Errichtung fester Grenzzeichen, mitzuwirken.

Ortsgerichte in Wartenberg - Wer ist zuständig?

Ortsgericht Wartenberg I

Das Ortsgericht Wartenberg I ist für den Ortsteil Angersbach zuständig.

Ortsgerichtsvorsteher
Dr. Olaf Dahlmann
Landenhäuser Str. 11
36367 Wartenberg
Telefon: 0 66 41 - 98 98 - 0

Stellv. Ortsgerichtsvorsteher
Dr. Jochen Stürz, Bahnhofstr. 22, 36367 Wartenberg

Ortsgerichtsschöffen
Manfred Boß, Auf dem Weiher 44, 36367 Wartenberg
Hans-Peter Möller, Auf dem Weiher 36, 36367 Wartenberg
Friedhelm Wahl, Borngartenweg 7, 36367 Wartenberg
 

Ortsgericht Wartenberg II

Das Ortsgericht Wartenberg II ist für den Ortsteil Landenhausen zuständig.

Ortsgerichtsvorsteher
Alfred Lerg
Am Bornacker 12
36367 Wartenberg
Telefon: 0 66 48 - 15 05

Stellv. Ortsgerichtsvorsteher
Uwe Günzel, Friedhofstraße 24, 36367 Wartenberg

Ortsgerichtsschöffen
Marcel Möller, Friedhofstraße 39, 36367 Wartenberg
Jörg Stieler, Schmittgasse 11, 36367 Wartenberg
André Weiß, Friedhofstraße 9, 36367 Wartenberg
 

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