AED-Standorte
Hundesteuer
Anmeldung zur Hundesteuer
Wer einen Hund im eigenen Haushalt aufnimmt und hält, hat diesen innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Gemeinde (Steueramt) anzumelden (§ 10 Abs. 1 Hundesteuersatzung der Gemeinde Wartenberg vom 24.10.2023).
Bitte nutzen Sie für die Anmeldung das nachfolgende Formular:
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke, die für die Dauer der Hundehaltung gültig ist. Die Hundesteuer wird ab dem 1. des Monats fällig, in dem der Hund im Haushalt aufgenommen wurde.
Auf Antrag kann eine Steuerbefreiung gewährt werden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Schwerbehinderung Merkzeichen B, BL, aG, G oder H
- Diensthunde von Polizei und Zoll
- Hunde, deren Haltung zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken erforderlich sind
- Gebrauchshunde zur Bewachung von Herden
- Hunde, die gewerbsmäßig gehandelt werden
- Hunde, die aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr der Anschaffung folgenden Kalenderjahres
- Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.
Entsprechende Nachweise sind bei der Beantragung vorzulegen.
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nicht für Hunde gewährt, die „gefährlich“ im Sinne der Hundesteuersatzung sind.
Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde zurückzugeben. Nachweise über die Beendigung sind, wenn möglich zu erbringen (Abmeldung eines Hundes).
Bitte nutzen Sie für die Abmeldung das nachfolgende Formular:
Informationen zu den Hundesteuersätzen erhalten Sie über den nachfolgenden Button:
Informationen zu den Hundesteuersätzen der Gemeinde Wartenberg
Hundehaltung / Hundeverordnung
Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.
In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind.
Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler.
Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.
§ 1 der „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden“ (HundeVO).
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Kosten / Gebühren
Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung.
Hinweise
Weitere Informationen zur Sachkunde- und Wesensprüfung erhalten Sie im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt unter Hundeverordnung/Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen.