AED-Standorte
Nachfolgend erhalten Sie allgemeine Informationen zu verschiedenen Themenbereichen im Bereich Ordnungsangelegenheiten.
Die Hauptaufgabe ist die Ahndung von Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Dazu zählen unter anderem:
- Lärmbeschwerden
- Verstöße gegen das Melderecht
- Unerlaubte Sondernutzungen
- Plakatieren ohne Genehmigung
- Hundevorfälle
- Verstöße gegen das Abfallrecht
- etc.
Die für die Ordnungswidrigkeit verantwortliche Person wird ermittelt und erhält vor Erlass eines Bußgeldbescheides Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme durch Übersendung eines Anhörungsbogens. Äußert sich der / die Betroffene zu dem Tatvorwurf, entscheidet die Bußgeldstelle, ob ein Verfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird.
Das Bußgeld wird unter Würdigung be- oder entlastender Umstände und unter Einhaltung der Gleichbehandlung von gleich gelagerten Fällen im Bußgeldbescheid festgesetzt.
Für Allgemeine Ordnungswidrigkeiten ist das Ordnungsamt der Gemeinde Wartenberg zuständig.
Nur zum Jahreswechsel (am 31.12 und 01.01) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (alte Bezeichnung Klasse II) von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Kirchen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (z. B. Fachwerkgebäude) ist verboten.
Hinweise auf mögliche Gefahren
Für den Jahreswechsel möchten wir auf Gefahren, besonders im Zusammenhang mit dem Silvesterfeuerwerk, hinweisen. Nach § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten.
Um Personen und schutzwürdige Gegenstände oder Einrichtungen nicht zu gefährden, empfiehlt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) bei Feuerwerk der Kategorie F2 einen Sicherheitsabstand von acht Metern, bei kleineren Krachern mindestens ein Meter Abstand. Es darf darüber hinaus nur im Freien verwendet werden. Notwendig sind diese strikten Regelungen, da Feuerwerkskörper aufgrund ihrer Brenndauer und der Tatsache, dass sie Temperaturen von bis zu 2.000 Grad erreichen können, sehr leicht Brände auslösen können, wenn sie zum Beispiel durch lose Ziegeln oder Dachluken in Gebäude geraten.
Wir weisen darüber hinaus auf die Einhaltung von allgemeinen Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften etc. hin. Verstöße gegen die Sprengstoffverordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Gleichzeitig bitten wir, abgebrannte Feuerwerkskörper ordnungsgemäß zu entsorgen.
Wo parke ich das Auto am sichersten?
Werden Böller und Raketen in der Silvesternacht ordnungsgemäß abgefeuert, dann ist die Gefahr für Schäden am Auto relativ gering. Eine ausgebrannte Rakete, die direkt auf dem Autodach oder der Motorhaube landet, verursacht meist keine Schäden. Fliegen Feuerwerkskörper jedoch aus kurzer Entfernung auf das Auto und brennen in direktem Kontakt ab, können Brand- und Schmauchspuren bis hin zu zerspringenden Scheiben die Folge sein. Für derartige Schäden haftet der „Absender“ des Geschosses. Kann der Verantwortliche nicht ermittelt werden, erstattet in der Regel die Teilkaskoversicherung Brand- und Explosionsschäden sowie kaputte Scheiben. Bei Vandalismus kommt nur eine Vollkaskoversicherung auf. Allen, die auf Nummer sicher gehen wollen: Parken Sie Ihr Fahrzeug in der Silvesternacht mit Bedacht, am besten in einer Garage oder in ruhigen Seitenstraßen.
Vorsicht bei der Lagerung entzündlicher Materialien
Auf Balkon oder Terrasse sammeln sich im Winter oft viele Dinge an: Gartenmöbel, Sonnenschirm, leere Kisten oder Zeitungsstapel. Vor allem leicht entzündliche Materialien wie Papier oder der trockene Weihnachtsbaum sollten in der Silvesternacht nicht draußen gelagert werden. Sie können durch einen fehlgeleiteten - oder gar gezielt abgeschossenen - Böller in Brand gesetzt werden. Ein solcherart angefachtes Feuer kann sich unter Umständen auch in die Wohnung ausbreiten. Entfernen Sie deshalb Möbel, Hausrat und andere brennbaren Gegenstände von Balkonen, Terrassen und aus Hauseingängen. Halten Sie Fenster und Türen geschlossen. Wenn der Balkon doch brennt: Türen schließen, mit allen Personen die Wohnung verlassen und die Feuerwehr über den Notruf 112 alarmieren.
Nur zum Jahreswechsel (am 31.12 und 01.01) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (alte Bezeichnung Klasse II) von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.
Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz, zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass ausnahmsweise zugelassen werden. Solche Privatpersonen benötigen dafür eine Genehmigung. Als begründeter Anlass wird von manchen Verwaltungen z.B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (alte Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, Bühnenfeuerwerk) abbrennen.
Zuständigkeit:
- Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die jeweilige örtliche Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde in deren Stadt- oder Gemeindebezirk das Feuerwerk abgebrannt werden soll.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis (als Nachweis des Alters und des Wohnortes)
- weitere Unterlagen zum Zweck des Feuerwerks
- Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (z.B. dass während des Abbrennens des Feuerwerks die Feuerwehr beziehungsweise freiwillige Feuerwehr anwesend sein oder dass eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss). Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Ordnungsbehörde
Voraussetzungen:
- Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und es muss ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes vorliegen.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag schriftlich stellen.
Antrag zum Kauf und zur Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 bzw. der Klasse II
Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie bei einem Feuerwerkshändler oder in einem Online-Shop im Internet Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Klasse II) ("Silvesterfeuerwerk") erwerben.
Fristen
- Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung sollte mindestens 14 Tage vor dem geplanten Feuerwerk erfolgen.
Kosten
- Die Gebühr für die Ausnahmegenehmigung beträgt 60,00 €.
Das Abbrennen von Feuerwerk ist von Erlaubnisinhabern anzuzeigen. Wer keine Erlaubnis hat, benötigt dagegen eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb von Silvester.
Vor dem Abbrennen von Feuerwerk muss der Inhaber der Erlaubnis das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen insbesondere der Kategorien F2, F3 und F4.
Wenn Sie als Erlaubnisinhaber ein Feuerwerk machen möchten, ist dieses zwei Wochen vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Sind in unmittelbarer Nähe Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen muss die Anzeige 4 Wochen vor dem Feuerwerk erfolgen.
Zuständigkeit:
- Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde in deren Stadt- oder Gemeindebezirk das Feuerwerk abgebrannt werden soll.
Diese leitet eine Kopie der Anzeige an das jeweils zuständige Regierungspräsidium weiter.
Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung vom Aufbau und Abbrennen des Feuerwerkes zuständig.
Erforderliche Unterlagen:
- Lageplan mit eingezeichnetem Abbrennplatz und Absperrbereich
- Kopie der Erlaubnis
- Gegebenenfalls Kopie(n) Befähigungsschein(e) des/der eingesetzten Pyrotechniker
- Angaben zu Art um Umfang des Feuerwerks und der verwendeten pyrotechnischen Gegenstände
- Angabe der Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Objekten im Umkreis von 200 m
- Gegebenenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers
Voraussetzungen:
- Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes.
- Sofern die Erlaubnis die Fachkunde nicht enthält, benötigen sie zusätzlich den Befähigungsschein nach § 20 SprengG
- Da insbesondere der Befähigungsschein befristet ist, muss dieser am Tag des Feuerwerks gültig sein
- Die Kategorien der pyrotechnischen Gegenstände, die Sie verwenden möchten, müssen eingetragen sein (außer Kategorien F1, F2, T1)
Verfahrensablauf
- Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
- Nach erster Prüfung erhält das zuständige Regierungspräsidium eine Kopie der Anzeige.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
- Sie erhalten eine Anzeigebestätigung und einen Kostenbescheid
Fristen
- Antragsfrist: 2 Wochen (Vor dem Feuerwerk)
- Antragsfrist: 4 Wochen (Vor dem Feuerwerk, wenn in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen)
Kosten
- Gebühr ab 60,00 € bis 800,00 €
Das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern (sogenannten Flug- oder Himmelslaternen, beziehungsweise Skylaternen) ist in Hessen seit 23. Juli 2009 verboten.
Grundlage: Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von Ballonartigen Leuchtkörpern vom 16. Juli 2009 – veröffentlicht in GVBl. I Seite 275. Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Lärm von Privatpersonen, der die Nachbarschaft erheblich belästigt, kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für bestimmte Geräte und Maschinen rund um Heimwerksarbeiten gelten zeitliche Beschränkungen.
Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Dazu gehören z.B. laute Musik, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.
Liegt eine Belästigung oder Störung vor, ist der Verursacher immer der erste Ansprechpartner. Als Mieter können Sie sich auch an den Vermieter wenden. Der nächste Ansprechpartner ist die zuständige Ordnungsbehörde oder die Polizei.
Für den Betrieb von Geräten und Maschinen sind außerdem die Regelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) zu beachten.
Die 32. BImSchV gilt für insgesamt 57 Garten- und Baugeräte,, z.B. für Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Kehrmaschinen, Heckenscheren, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider und Laubbläser.
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung legt außerdem Betriebszeiten für reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete sowie in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten fest.Werktags dürfen Sie in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr den Rasen mähen, vertikutieren, Löcher bohren oder eine Motorkettensäge in Betrieb nehmen. Eine Mittagsruhe ist nicht mehr einzuhalten, es sei denn, es bestehen kommunale Satzungen mit Regelungen zur Mittagsruhe. Dies gilt für reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete sowie in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten. In Misch, Gewerbe- oder Industriegebieten gibt es tagsüber keine zeitlichen Einschränkungen.
Abweichende Regelungen gibt es für Freischneider, Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, Laubbläser oder Laubsammler. Diese dürfen in Wohn- und Kur-/Klinikgebieten nur an Werktagen von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn das Gerät das Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments trägt.
Weitergehende Vorschriften zur Sonn- und Feiertagsruhe bleiben unberührt, d.h. die Geräte dürfen an diesen Tagen nicht benutzt werden.
Wenn Sie öffentliche Lotterien und Ausspielungen (auch Tombolen) durchführen möchten, müssen Sie diese beantragen und genehmigen lassen.
Welche Angaben muss der Antrag enthalten?
Der Antrag auf Genehmigung einer Lotterie oder Ausspielung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Veranstalters,
- Name und Anschrift der für die Durchführung verantwortlichen natürlichen Person,
- Art der Veranstaltung,
- Spielzeit,
- Ort oder Vertriebsgebiet,
- Zweck der Veranstaltung,
- Anzahl der zum Verkauf kommenden Lose und
- Lospreis des Einzelloses.
Als Art der Veranstaltung kommen
- eine Losbrieflotterie,
- eine Ziehungslotterie,
- eine Losbriefausspielung,
- eine Ziehungsausspielung und
- eine Tombola (Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit einem Spielkapital von bis zu 6.000,00 Euro)
in Betracht.
Bei einer Lotterie werden Geldgewinne, bei einer Ausspielung Sachwertgewinne ausgespielt. Der Losbrief enthält den sofortigen Gewinnentscheid, bei der Ziehungslotterie oder -ausspielung werden die Gewinner durch "Ziehung" der Gewinnlose ermittelt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- die Satzung des Veranstalters,
- der letzte Körperschaftssteuerbescheid oder Bescheid über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Veranstalters,
- ggf. weitere Nachweise, die belegen, dass der Veranstalter die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages bietet,
- der Spielplan (Erklärung siehe unten),
- der Gewinnplan (Erklärung siehe unten),
- eine Erklärung des Veranstalters, dass
- die im Gewinnplan aufgeführten Gewinne bei Beginn der Lotterie oder Ausspielung bzw. bei Beginn jeder Serie der Lotterie oder Ausspielung bereitstehen,
- der Reinertrag der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung dem vorgesehenen Zweck zugeführt wird,
- im Falle einer Ausspielung sämtliche Gewinne zum üblichen Wert in den Gewinnplan eingesetzt worden sind,
- bei örtlichen Veranstaltungen eine Bescheinigung der zuständigen örtlichen Behörde, dass gegen die Durchführung der Veranstaltung keine Bedenken bestehen, bzw. eine Platzgenehmigung.
Wird bei der technischen Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung ein gewerblicher Lotterieveranstalter oder eine andere Person gegen Entgelt tätig, so ist der mit diesen Personen abgeschlossene Vertrag dem Antrag beizufügen.
Den Antrag müssen Sie mit allen Unterlagen der Genehmigungsbehörde spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung einreichen. Sollen bei einer Ausspielung gespendete Sachpreise ausgespielt werden, können Sie den endgültigen Gewinnplan bis spätestens eine Woche vor der Veranstaltung nachreichen.
Zuständigkeit
- An die örtliche Ordnungsbehörde bei Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6.000,00 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Tombolen).
- An die Kreisordnungsbehörde bei Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130.000,00 Euro und bei Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6.000,00 Euro bei Veranstaltungen im Freien; bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen an die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt.
- An das Regierungspräsidium Darmstadt bei Lotterien in Form des Gewinnsparens.
- An das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bei Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von mehr als 130.000,00 Euro oder bei länderübergreifenden Lotterien.
Das Auflassen von Kinderluftballon in weniger als 1,5 Kilometern zur Begrenzung eines Flugplatzes ist verboten. Das Regierungspräsidium Darmstadt kann unter Umständen Ausnahmen von dem Verbot zulassen.
Davon unabhängig ist für Aufstiege von Kinderluftballons gegebenenfalls die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle erforderlich.
Beachten Sie bitte hierzu den nachstehenden Link zur Deutschen Flugsicherung GmbH.
Das hessische Sammlungsgesetz vom 27. Mai 1969 ist am 1. Januar 1970 in Kraft sowie mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten.
Sammlungen bedürfen demnach in Hessen aktuell keiner Erlaubnis.
Wenn ein Bürger öffentliche Straßen und Plätze anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Sondernutzungen gewerblicher Art sind z.B.:
- Verkaufswagen/Verkaufsstände
- Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
- Informationsstände
- Werbeaufsteller/Werbetafeln
- Straßencafe (Aufstellen von Tischen/Stühlen)
- Fahrradständer
- Plakatierung
Inhalt der Erlaubnis
Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R. befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Mit dieser Erlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind.
Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).
Zuständigkeit
In Ortsdurchfahrten wenden Sie sich an die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung; außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die örtlich zuständigen regionalen Standorte von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement verantwortlich.
Formulare
In den Anträgen sind der Standort, die Art und Dauer der Sondernutzung und die Größe der benötigten Straßenflächen anzugeben.
Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Plakattafel, Schildern, etc.
Fristen
Erlaubnisanträge sind rechtzeitig mindestens 7 Tage vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.
Kosten
Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr beträgt 3,00 € pro Tag, jedoch mindestens 20,00 €.
Wenn auf Ihrem Grundstück pflanzliche Abfälle anfallen, die Sie nicht durch Verrotten, Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren beseitigen können, dürfen Sie diese unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrennen.
Auch das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Feldern ist möglich, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen beim Abbrennen des Strohs einhalten.
Zuständigkeit:
- Zuständig ist die jeweilige örtliche Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde in deren Stadt- oder Gemeindebezirk die Verbrennung erfolgt.
Erforderliche Unterlagen:
- Mitteilung über Ort (Gemarkung, Flurstücksbezeichnung) und Zeitraum der Verbrennung
- Beschreibung der Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen
- Beschreibung der Art und Menge des Abfalls
- Angaben zu den Aufsichtspersonen (Namen, Alter, Anschrift, Telefon-Nr.)
Voraussetzungen:
- Das Verbrennen ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr erlaubt.
- Das Verbrennen muss unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter erfolgen.
- Das Stroh oder die pflanzlichen Abfälle müssen trocken sein, damit möglichst keine Rauchentwicklung entsteht.
- Sie dürfen keine zusätzlichen Stoffe (zum Beispiel Spiritus oder Brandbeschleuniger) verwenden.
- Sie müssen das Feuer ständig unter Kontrolle halten können und bei starkem Wind oder erhöhter Rauchentwicklung müssen Sie das Feuer sofort löschen.
- Vor dem Verlassen müssen Sie sicherstellen, dass das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Die Rückstände müssen Sie sofort in den Boden einarbeiten.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
- 100 m von Gebäuden, Zelt oder Lagerplätzen
- 35 m von sonstigen Gebäuden
- 5 m zur Grundstücksgrenze
- 100 m von
- Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen
- zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen
- zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
- 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
- 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
- 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern
Das Verbrennen im Umkreis von
- 4 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrsflughäfen oder
- 3 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrslandeplätzen, Sonderlandeplätzen und Segelfluggeländen
ist nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen erlaubt.
Wenn innerhalb der Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, müssen Sie einen 5 Meter breiten Sicherheitsstreifen durch Umpflügen anlegen.
Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt zusätzlich Folgendes:
- Es müssen mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen vor Ort sein.
- Sie müssen einen 5 Meter breiten Sicherheitsstreifen um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anlegen.
- Zusammenhängende Flächen über 3 Hektar müssen Sie im Abstand von 80100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite unterteilen.
- Die so entstandenen Teilflächen dürfen Sie nur nacheinander, also jeweils nach dem Erlöschen der vorherigen Teilfläche, abbrennen.
Beim Verbrennen von forstlichen Abfällen im Wald gilt zusätzlich Folgendes:
- Das Verbrennen ist nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr erlaubt. Bei erhöhter Waldbrandgefahr ist das Verbrennen nicht erlaubt.
- Sie müssen die Abfälle zur Verbrennung soweit wie möglich an Stellen, an denen keine Waldbrandgefahr besteht, zu Wällen oder Haufen stapeln.
- Bei der Verbrennung müssen Sie darauf achten, dass das Feuer die ganze Zeit unter Kontrolle gehalten werden kann.
- Sie müssen sicherstellen, dass durch die Rauchentwicklung keine Beeinträchtigung des umliegenden Straßenverkehrs, kein gefährlicher Funkenflug und keine starke Belästigung der Allgemeinheit entstehen.
- Sie müssen rechtzeitig vor dem endgültigen Erlöschen des Feuers die Fläche ohne brennbaren oder leicht entzündliche Gegenstände um die Feuerstelle mit circa einem Meter Breite freihalten und mit Erde abdecken oder mit Wasser löschen.
Verfahrensablauf
- Sie melden das Verbrennen telefonisch beim Ordnungsamt der Gemeinde Wartenberg an.
Fristen
- Das Verbrennen muss beim Ordnungsamt mindestens ein bis zwei Werktage vor Beginn angemeldet werden.
Kosten
- Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Grundlagen
Kundgebungen, Versammlungen, Demonstrationen
Das Hessische Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) bildet die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Versammlungen in Hessen. Dieses Gesetz schützt das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und gewährleistet gleichzeitig, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt bleiben.
Anzeigepflicht
Personen, die eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel durchführen möchten, müssen einer Anzeige- und Mitteilungspflicht nachkommen. Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ist spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung (Einladung von Teilnehmern oder Aufruf mit unterschiedlichen Medien) bei der zuständigen Versammlungsbehörde anzuzeigen.
Die Anzeige muss den geplanten Ablauf der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema bezeichnen, bei Aufzügen auch den beabsichtigten Streckenverlauf. Sie muss Name, Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift (persönliche Daten) der anzeigenden Person und der Person, die sie leiten soll, enthalten.
Versammlungen in geschlossenen Räumen sind nicht anzeigepflichtig.
Beschränkungen
Die zuständige Versammlungsbehörde kann zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Beschränkungen erteilen. Diese können sich unter anderem auf die Route eines Demonstrationszuges oder auf Sicherheitsmaßnahmen beziehen. Die Beschränkungen sollen sicherstellen, dass die Versammlung friedlich und störungsfrei verläuft.
Zuständigkeit:
Möchte Sie eine Versammlung auf dem Gebiet der Gemeinde Wartenberg durchführen?
Dann wenden Sie sich bitte direkt an die Versammlungsbehörde des Vogelsbergkreises (Tel.: 0 66 41 - 977 - 0).