Gemeinde & Verwaltung
Kommunalwahl am 15. März 2026
Am 15. März 2026 finden in Hessen die allgemeinen Kommunalwahlen statt.
In Wartenberg werden dabei folgende Gremien neu gewählt:
- Gemeindevertretung (19 Mitglieder)
- Ortsbeirat für den Ortsbezirk Landenhausen (5 Mitglieder)
Außerdem wird in allen Städten und Gemeinden des Vogelsbergkreises, also auch in Wartenberg der Kreistag gewählt.
Parteien und Wählergruppen können bereits jetzt mit der Aufstellung ihrer Wahlvorschläge beginnen.
Die für die Einreichung notwendigen Vordrucke finden Sie auf der Website des Landeswahlleiters:
Formblatt für Unterstützungsunterschriften:
Wahlvorschläge von "neuen" Parteien und Wählergruppen müssen von doppelt so viel Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Vertreter/innen zu wählen sind.
Die Unterstützungsunterschriften erfolgen auf einzelnen Formblättern, die vom Gemeindewahlleiter auf Antrag der Partei bzw. Wählergruppe kostenfrei als Druckvorlage oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, nachdem nachgewiesen ist, dass der Wahlvorschlag aufgestellt wurde.
Einreichungsfrist
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis Montag, 5. Januar 2026, 18:00 Uhr schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Wartenberg einzureichen.
Hinweis:
Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem genannten Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Auf der nachfolgenden Seite erhalten Sie allgemeine Informationen sowie Informationen zu den rechtlichen Grundlagen für die Kommunalwahl 2026.
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen zur Gemeindevertretung der Gemeinde Wartenberg und des Ortsbeirates im Ortsbezirk Landenhausen auf.
1. Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Den Wahlkreis bildet bei der Wahl zur Gemeindevertretung die Gemeinde Wartenberg, bei der Wahl des Ortsbeirates Landenhausen der Ortsbezirk Landenhausen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
2. Wählbarkeit
Wählbar als Mitglied der Gemeindevertretung bzw. als Ortsbeiratsmitglied ist nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt ohne einen Wohnsitz haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf den Stimmzettel aufgenommen, § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Dies sind für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Wartenberg 38 Unterschriften und für die Wahl zum Ortsbeirat im Ortsbezirk Landenhausen 10 Unterschriften.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger), die das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt ohne einen Wohnsitz haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
4. Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.
Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.
Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in der gemeinsamen Versammlung aufstellen.
Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten.
Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; Er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
5. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am
Montag, dem 5. Januar 2026, bis 18.00 Uhr
während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlichim Original bei der Wahlleitung, Rathaus, Landenhäuser Str. 11, 36367 Wartenberg, einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit, auch in Anbetracht der Weihnachtstage und der Feiertage zum Jahreswechsel, so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Gerne kann ein Termin zur Abgabe der Wahlvorschläge beim Wahlamt der Gemeinde Wartenberg vereinbart werden: Tel. 06641/9698-0, E-Mail: Wahlen(at)Gemeinde-Wartenberg.de.
Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
- Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind,
- eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
- Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung,
- die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung durch den Gemeindewahlausschuss am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Formblätter, mit Ausnahme des Formblattes für die Unterstützungsunterschriften, sind auf der auf der Homepage des Landeswahlleiters Hessen (www.wahlen.hessen.de) abrufbar und auch im Rathauses erhältlich.
Das Formblatt für Unterstützungsunterschriften kann nur direkt bei der Gemeindewahlleitung (Tel.: 06641/9698-0, E-Mail: Wahlen(at)Gemeinde-Wartenberg.de) angefordert werden.
Für die in Wartenberg durchgeführten Wahlen besteht die Möglichkeit, sämtliche Daten für die Wahlvorschläge online zu erfassen. Alle benötigten Formulare können dann ausgedruckt werden – die erfassten Daten, insbesondere zu den Wahlbewerber/innen, werden automatisch in die jeweiligen Formulare übertragen. Dies ersetzt nicht die schriftliche Einreichung der Wahlvorschläge, erleichtert aber das Zusammenstellen der Unterlagen. Nähere Informationen sind beim Wahlamt erhältlich.
6. Maßgebliche Einwohnerzahl, Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter und Mitglieder des Ortsbeirates
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Gemeinde Wartenberg beträgt 3.484 Einwohner/innen (Stichtag: 30. September 2024).
Nach § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wartenberg in Verbindung mit § 38 Abs. 2 HGO sind 19 Gemeindevertreterinnen/ Gemeindevertreter zu wählen.
Für den Ortsbeirat in dem Ortsbezirk Landenhausen sind nach § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Wartenberg 5 Mitglieder zu wählen.
Die Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Gemeinde Wartenberg (www.gemeinde-wartenberg.de) veröffentlicht.
Wartenberg, den 10. Oktober 2025
Der Gemeindewahlleiter der Gemeinde Wartenberg
(Dienstsiegel)
gez. Wolfgang Schleiter
Die Wahlzeit der Gemeindevertretung beträgt gemäß § 36 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) fünf Jahre und beginnt jeweils am 1. April (§ 2 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWG)).
Die letzte Wahl der Gemeindevertretung in der Gemeinde Wartenberg fand am 14.03.2021 statt.
Die nächste Wahl findet am 15. März 2026 statt. Der Wahltag wurde von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt (§ 2 Abs. 2 KWG).
Die Wahl der Gemeindevertretung findet nach dem System der personenbezogenen Verhältniswahl statt. Alle Wahlberechtigten besitzen so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind.
Die Wahlberechtigten können dabei Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren) und die Stimmen auf Kandidatinnen und Kandidaten aus verschiedenen Wahlvorschlägen verteilen (Panaschieren). Wird dagegen nur ein einziger Wahlvorschlag zugelassen, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
Nähere Informationen zum Wahlverfahren
Die Zahl der Gemeindevertreter/innen ist in § 38 HGO geregelt. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wartenberg besteht aus insgesamt 19 Mitgliedern, folglich können die Wählerinnen und Wähler bis zu 19 Stimmen vergeben.
Wahlberechtigt gem. § 30 Abs. 1 HGO ist, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde seinen Wohnsitz (Hauptwohnung) hat.
Bevorstehende Wahlen
Wahlart
Kommunalwahlen
Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
Wahl zum Hessischen Landtag
Wahl zum Europäischen Parlament
Wahltag
15. März 2026
Herbst 2026
Herbst 2028
Sommer 2029
Wahlperiode
5 Jahre
6 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
Wahlergebnisse in der Gemeinde Wartenberg
Wahlhelfer werden
Die Demokratie lebt von der aktiven Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am politischen Prozess.
Wahlen sind ein Grundbestandteil.
Die Durchführung einer Wahl ist jedoch nur mit einer Vielzahl ehrenamtlicher Helfer/-innen möglich.
Viele engagieren sich bereits seit Jahren.
Möchten Sie uns bei der nächsten Wahl unterstützen?
Dann wenden Sie sich an die unten angegebenen Ansprechpartner. Vielen Dank.