Förderungen
Informationen zum Gaststättenbetrieb
Nachfolgend erhalten Sie diverse Informationen zum Gaststättenbetrieb. Für weitere Fragen stehen Ihnen die unten genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Gaststättengewerbe mit Ausschank
Für das Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke ist im Rahmen der Erstattung der Gewerbeanzeige eine Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen. Hierzu ist folgendes zu beachten:
- Die Erstattung der Gewerbeanzeige ist spätestens 6 Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes durchzuführen. Der Beginn des Gaststättengewerbes ist erst zulässig, wenn alle nachstehenden Bescheinigungen, die der Zuverlässigkeitsprüfung dienen, vorliegen und sich hieraus keine Tatsachen ergeben haben, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.
- polizeilichen Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem zentralen Vollstreckungsverzeichnis (www.vollstreckungsportal.de)
- Bescheinigung in Steuerangelegenheiten des örtlich zuständigen Finanzamts
Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Sie sind jeweils bei den für den Wohnsitz des Gastgewerbetreibenden örtlich zuständigen Behörden zu beantragen. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person (z. B.: e. V. oder GmbH), so sind die Unterlagen für die zur Geschäftsführung bestellte/n Person/en vorzulegen. Ergänzend bedarf es der Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Vereinsregister bzw. aus dem Handelsregister des örtlich für den Vereinssitz oder Gesellschaftssitz zuständigen Amtsgerichtes. Für die Zuverlässigkeitsprüfung ist eine Gebühr zu erheben, die mindestens 55,00 EUR beträgt.
Gaststätten ohne Alkoholausschank
Das Betreiben einer Gaststätte ohne Alkoholausschank ist anzeigepflichtig und muss im Gewerberegister erfasst sein. Hierzu bedarf es einer Gewerbeanmeldung. Informationen hierzu sollten vorher eingeholt werden (z. B. baurechtliche Anforderungen oder Besonderheiten des Lebensmittelrechts).
Immissionsschutz
Beim Betrieb eines Gaststättengewerbes sind Anforderungen des Immissionsschutzes zu berücksichtigen. Es muss gewährleistet sein, dass durch die Ausstrahlungswirkungen des Betriebes (insbesondere Lärm, Geruch) keine Beeinträchtigungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit verursacht werden.
Jugendschutz
Im Gaststättengewerbe sind zum Schutz minderjähriger Personen (unter 18 Jahre) gesetzliche Reglementierungen zu beachten. Dies betrifft im Wesentlichen den Aufenthalt Minderjähriger in Gaststätten und den Konsum von alkoholischen Getränken. Nähere Informationen werden auf Nachfrage erteilt.
Nichtraucherschutz
Im Gaststättengewerbe ist das Rauchverbot die Regel. Hiervon erfasst ist nicht nur der Konsum von Tabakwaren, sonder auch der Konsum von E-Shishas und E-Zigaretten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Ausnahmen vom Rauchverbot zulässig. Nähere Informationen werden auf Nachfrage erteilt.
Sperrzeit
Sperrzeit ist die Zeit, zu der die Gaststätte geschlossen sein muss, sich die Gäste nicht mehr in der Gaststätte aufhalten dürfen und gaststättentypische Leistungen (Verzehr), nicht erbracht werden dürfen. Im Gaststättengewerbe sind Beschränkungen der Öffnungszeiten zu beachten. Für Gaststätten in geschlossenen Räumen gilt grundsätzliche eine Sperrzeit von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Für das Gaststättengewerbe unter freien Himmel gilt grundsätzlich eine Sperrzeit von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
Vorübergehendes Gaststättengewerbe
Anzeigepflicht nach § 6 Hessisches Gaststättengesetz (vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes) ab sofort nur noch für gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen.
Stand: März 2026
Bisher haben neben gewinnorientierten auch „nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen“ Ihre Veranstaltungen gemäß § 6 Satz 1 HGastG anzeigen müssen.
Nach Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes wurde folgender neuer Satz 4 in den § 6 HGastG eingefügt: „Satz 1 gilt nicht für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes durch nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen.“
Mit diesem neuen Satz werden die „nicht-gewinnorientierten Organisationen oder Initiativen“ von der Anzeigepflicht befreit.
Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, bürokratische Hürden für Veranstalter gemeinnütziger bzw. nicht-gewinnorientierter Aktivitäten abzubauen und dabei das ehrenamtliche Engagement zu fördern. Dies zeigt sich auch daran, dass der Wegfall der Anzeigepflicht lediglich den vorübergehenden und nicht den dauerhaften Betrieb eines Gaststättengewerbes betrifft.
Was ist unter dem Begriff „nicht-gewinnorientierte Organisation oder Initiativen“ zu verstehen?
Die Begriffe „Organisationen oder Initiativen“ sind weit auszulegen. Darunter fallen z. B. Wohltätigkeitsorganisationen, Sport- und Kulturvereine, Feuerwehr, Umweltverbände, Stiftungen, Hilfsorganisationen wie DRK oder Caritas sowie Bürger- oder Elterninitiativen.
Erfasst sind ausdrücklich auch informelle Zusammenschlüsse (z.B. Elternbeirat, der auf dem Weihnachtsmarkt Punsch für einen guten Zweck verkauft).
Die Einstufung einer dieser Organisationen oder Initiativen als nicht-gewinnorientiert richtet sich maßgeblich nach ihrem (satzungsgemäßen) Zweck. Der Hauptzweck muss auf einen nicht-wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein.
In der Regel werden gemeinwohlorientierte, soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder humanitäre Zwecke verfolgt.
Werden durch Veranstaltungen Gewinne erzielt, werden diese nicht an Eigentümer, Mitglieder oder Anteilseigner ausgeschüttet, sondern fließen dem nichtwirtschaftlichen Zweck zu.
Entscheidend ist daher nicht die einzelne Veranstaltung, sondern die grundsätzliche „Nicht-Gewinnorientierung“ einer Organisation oder Initiative.
Muss die Organisation oder Initiative gemeinnützig sein?
Nein. Ist sie jedoch als gemeinnützig anerkannt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie auch nicht-gewinnorientiert ist.
Ist bei Organisationen die Rechtsform zu unterschieden?
Nein. Es ist unerheblich, ob die Organisation oder Initiative in das Vereinsregister eingetragen ist oder nicht. Entscheidend ist allein, dass sie nicht-gewinnorientiert ist. Bei Idealvereinen nach § 21 BGB kann davon ausgegangen werden, dass sie nichtgewinnorientiert sind.
Die Anzeigepflicht nach § 6 Hessisches Gaststättengesetz (vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes) bleibt für gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen weiterhin bestehen.
Die Anzeige ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde Wartenberg, Landenhäuser Str. 11, 36367 Wartenberg (postalisch oder per E-Mail) einzureichen.
Dabei sind folgende Angaben mitzuteilen:
- Name und Adresse des Veranstalters,
- Ort und Zeitraum der Veranstaltung,
- die Speisen und Getränke, die verabreicht werden sollen und
- die voraussichtliche Zahl der Besucher.
Die Anzeige wir durch die Gemeinde Wartenberg unverzüglich an folgende Stellen zu übermittelt:
- Vogelsbergkreis - Gewerbeabteilung
- Vogelsbergkreis - Lebensmittelkontrolle
- Vogelsbergkreis - Bauaufsicht
- Finanzamt Alsfeld-Lauterbach
- Polizeidirektion Vogelsbergkreis
Hinweis:
Wer die Anzeige zum vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig.
Gebühren:
Für die Bearbeitung der Anzeige wird eine Verwaltungsgebühr von 35,00 € erhoben.