Informationen zum Gaststättenbetrieb

Nachfolgend erhalten Sie diverse Informationen zum Gaststättenbetrieb. Für weitere Fragen stehen Ihnen die unten genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Gaststättengewerbe mit Ausschank

Für das Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke ist im Rahmen der Erstattung der Gewerbeanzeige eine Zuverlässigkeitsprüfung durchzuführen. Hierzu ist folgendes zu beachten:

  • Die Erstattung der Gewerbeanzeige ist spätestens 6 Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes durchzuführen. Der Beginn des Gaststättengewerbes ist erst zulässig, wenn alle nachstehenden Bescheinigungen, die der Zuverlässigkeitsprüfung dienen, vorliegen und sich hieraus keine Tatsachen ergeben haben, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.
  • polizeilichen Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem zentralen Vollstreckungsverzeichnis (www.vollstreckungsportal.de)
  • Bescheinigung in Steuerangelegenheiten des örtlich zuständigen Finanzamts

Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Sie sind jeweils bei den für den Wohnsitz des Gastgewerbetreibenden örtlich zuständigen Behörden zu beantragen. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person (z. B.: e. V. oder GmbH), so sind die Unterlagen für die zur Geschäftsführung bestellte/n Person/en vorzulegen. Ergänzend bedarf es der Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Vereinsregister bzw. aus dem Handelsregister des örtlich für den Vereinssitz oder Gesellschaftssitz zuständigen Amtsgerichtes. Für die Zuverlässigkeitsprüfung ist eine Gebühr zu erheben, die mindestens 55,00 EUR beträgt.

Gaststätten ohne Alkoholausschank

Das Betreiben einer Gaststätte ohne Alkoholausschank ist anzeigepflichtig und muss im Gewerberegister erfasst sein. Hierzu bedarf es einer Gewerbeanmeldung. Informationen hierzu sollten vorher eingeholt werden (z. B. baurechtliche Anforderungen oder Besonderheiten des Lebensmittelrechts).

Informationen zur Gewerbeanmeldung

Immissionsschutz

Beim Betrieb eines Gaststättengewerbes sind Anforderungen des Immissionsschutzes zu berücksichtigen. Es muss gewährleistet sein, dass durch die Ausstrahlungswirkungen des Betriebes (insbesondere Lärm, Geruch) keine Beeinträchtigungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit verursacht werden.

Jugendschutz

Im Gaststättengewerbe sind zum Schutz minderjähriger Personen (unter 18 Jahre) gesetzliche Reglementierungen zu beachten. Dies betrifft im Wesentlichen den Aufenthalt Minderjähriger in Gaststätten und den Konsum von alkoholischen Getränken. Nähere Informationen werden auf Nachfrage erteilt.

Nichtraucherschutz

Im Gaststättengewerbe ist das Rauchverbot die Regel. Hiervon erfasst ist nicht nur der Konsum von Tabakwaren, sonder auch der Konsum von E-Shishas und E-Zigaretten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Ausnahmen vom Rauchverbot zulässig. Nähere Informationen werden auf Nachfrage erteilt.

Sperrzeit

Sperrzeit ist die Zeit, zu der die Gaststätte geschlossen sein muss, sich die Gäste nicht mehr in der Gaststätte aufhalten dürfen und gaststättentypische Leistungen (Verzehr), nicht erbracht werden dürfen. Im Gaststättengewerbe sind Beschränkungen der Öffnungszeiten zu beachten. Für Gaststätten in geschlossenen Räumen gilt grundsätzliche eine Sperrzeit von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Für das Gaststättengewerbe unter freien Himmel gilt grundsätzlich eine Sperrzeit von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr.

Vorübergehendes Gaststättengewerbe

Das seit 01.05.2012 geltende Gaststättengesetz hat Auswirkungen auf die Vereine und alle anderen, die einen Gaststättenbetrieb vorübergehend ausüben wollen, z.B. bei einem Fest oder aus Anlass einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung. Wer aus solchen besonderen Anlässen heraus Getränke oder zubereitete Speisen verkaufen will, muss dies bei der Gemeinde anzeigen.

Die Anzeige ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde Wartenberg, Landenhäuser Str. 11, 36367 Wartenberg (postalisch oder per E-Mail) einzureichen.

Dabei sind folgende Angaben mitzuteilen:

  • Name und Adresse des Veranstalters,
  • Ort und Zeitraum der Veranstaltung,
  • die Speisen und Getränke, die verabreicht werden sollen und
  • die voraussichtliche Zahl der Besucher.

Die Anzeige wir durch die Gemeinde Wartenberg unverzüglich an folgende Stellen zu übermittelt:

  • Vogelsbergkreis - Gewerbeabteilung
  • Vogelsbergkreis - Lebensmittelkontrolle
  • Vogelsbergkreis - Bauaufsicht
  • Finanzamt Alsfeld-Lauterbach
  • Polizeidirektion Vogelsbergkreis

Hinweis: 

Wer die Anzeige zum vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig.

Gebühren:

Für die Bearbeitung der Anzeige wird eine Verwaltungsgebühr von 25,00 € erhoben.

Öffentliche Sicherheit & Ordnung

Ansprechpartner
Mark Friedrich Bürgerbüro, Hauptamt, Ordnungsamt
+496641 9698-12 +496641 9698-24 1
Ansprechpartner
Stephan Schrimpf Hauptamt, Ordnungsamt, Friedhofsverwaltung
+496641 9698-27 +496641 9698-24 1