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Öffentliche Bekanntmachung - Hinweis auf das gebührenfreie Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Einwohnermeldedaten

Kategorie: Aktuelles

Auf Grund der Regelungen des Bundesmeldegesetzes werden vom Einwohnermeldeamt Daten der Einwohner an folgende Stellen weitergegeben:

Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Gemäß § 50 Absatz 2 BMG darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Parteien, Wählergruppen u.a.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen bzw. zu vernichten. Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie ggf. Sterbedatum. Sie haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Vor- und Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressenverzeichnissen in Buchform verwendet werden. Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März Vor-, Familiennamen und Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Sie haben gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Von Ihrem Recht auf Widerspruch gegen die Datenweitergabe können Sie durch schriftliche oder persönliche Erklärung bei der Gemeindeverwaltung Wartenberg, Einwohnermeldeamt, Landenhäuser Str. 11, 36367 Wartenberg, Gebrauch machen. Die Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes sind Ihnen dabei gerne behilflich.

Ein entsprechender Vordruck steht Ihnen auf der Internetseite der Gemeinde Wartenberg als Download für Sie bereit. Zum Download klicken Sie bitte Initiates file downloadhier.

Wenn Sie sich schon eine Übermittlungssperre haben eintragen lassen, ist diese weiterhin gültig und muss nicht erneuert werden.

Wartenberg, den 16.01.2017         (Dienstsiegel)


Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg   
Dr. Olaf Dahlmann
Bürgermeister