Informationen zum Führungszeugnis

Das Führungszeugnis beinhaltet bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben. Das können z. B. strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.

Ein Führungszeugnis kann jeder beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr kann auch der gesetzliche Vertreter die Ausstellung beantragen. Der Antrag kann nicht durch einen Dritten gestellt werden.

Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses. Es gibt zwei Arten:

Für private Zwecke (Beleg-Art N)

  • das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesandt

Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O)

  • das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die Sie angeben.
  • Bitte geben Sie in diesem Fall die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an.
  • Sie können beantragen, dass es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht übersandt wird, damit Sie es dort einsehen können.

Beide Arten werden auf Antrag als erweitertes Führungszeugnis (mit erweitertem Inhalt) erteilt, wenn dies in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des achten Buches Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Das erweiterte Führungszeugnis enthält zum Zwecke eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes also auch minderschwere Verurteilungen zu Sexualstraftaten.

Das Antragsverfahren entspricht dem für ein „normales Führungszeugnis“. Ergänzend ist jedoch eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.

Ein Europäisches Führungszeugnis erhalten Sie, wenn Sie - neben oder anstatt der deutschen - die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreiches Großbritanniens und Nordirlands besitzen. Es enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister Ihres Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern Ihr Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

Ein Europäisches Führungszeugnis wird – je nach Antrag – entweder als Privatführungszeugnis, als Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde oder als erweitertes Führungszeugnis erteilt.

§ 30b BZRG

Wenn Sie ein Europäisches Führungszeugnis beantragen, ersucht das BfJ Ihren Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung des dortigen Registerinhalts, damit dieser in das Führungszeugnis aufgenommen werden kann. Eine Übersetzung und inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt nicht.

Zur Übermittlung des Beitrags gewähren die europäischen Vorschriften dem Herkunftsmitgliedstaat eine Frist von 20 Arbeitstagen.

Der Herkunftsmitgliedstaat beantwortet ein Ersuchen um Mitteilung des dortigen Registerinhalts nur nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts.

  • Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis)
     
  • eine persönliche Beantragung ist in einigen Fällen notwendig. Ein privates Führungszeugnis (Art N, nicht für die Verwendung bei einer öffentlichen Stelle) kann auch online beantragt werden. Die Ausstellung einer Vollmacht ist nicht ausreichend.
     
  • bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen.

Alle Arten (Führungszeugnisse, erweiterte Führungszeugnisse, europäische Führungszeugnisse): 13,00 Euro.

Bei einer persönlichen Beantragung im Bürgerbüro ist die Gebühr in bar zu entrichten.

Sie können ein Führungszeugnis ausschließlich beim Bundesamt für Justiz online beantragen. Hierfür ist die aktivierte Online-Ausweisfunktion erforderlich!

Onlineantrag Führungszeugnis

Bürgerservice

Ansprechpartner
Christine Dimmerling Bürgerbüro, Hauptamt, Standesamt
+496641 9698-13 +496641 9698-24 2
Ansprechpartner
Mark Friedrich Bürgerbüro, Hauptamt, Ordnungsamt
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